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Corti Hunziker Robert Wullschleger Gestaltung + Kommunikation Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 10.05.2005 Allgemeines 1 Vertragsbedingungen Die nachstehenden Bedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Büro4 (Graphic Designer). Sie sind integrierter Bestandteil eines Auftrages. 2 Schriftform Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen bedürfen der Schriftform. Grundsätze 3 Leistungen des Graphic Designers Der Graphic Designer erbringt folgende Leistungen im Bereich der visuellen Kommunikation: a Auftragsvorbereitung und Auftragsplanung b Konzeption und Entwurf c Detailgestaltung und Ausführung d Realisation und Produktionsüberwachung Für weitere Leistungen, insbesondere im Bereiche des Textes, der Produkt- und Formgestaltung, arbeitet der Graphic Designer nach den Richtlinien der einschlägigen Berufsverbände. 4 Treuepflicht, Geschäftsgeheimnis Der Graphic Designer verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und verantwortungsbewusst zu erledigen. Er verpflichtet sich, ihm anvertraute oder für den Auftraggeber erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln. 5 Urheberrecht Die Urheberrechte an allen vom Graphic Designer geschaffenen Werken (Konzepte, Skizzen, Entwürfe, usw.) gehören grundsätzlich dem Graphic Designer. Er kann über diese Rechte gemäss den Bestimmungen des Bundes-gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutz-rechte vom 9. Oktober 1992 verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass der Auftraggeber ohne Einverständnis des Graphic Designer nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Werken – insbesondere an der Gestaltung oder an Details – vorzunehmen. Der Graphic Designer ist berechtigt, seine Urheber-schaft an den von ihm geschaffenen Werken in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen. 6 Nutzungsumfang Der Umfang der erlaubten Nutzung der durch den Graphic Designer geschaffenen Werke ergibt sich aus dem Zweck des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages. Insbesondere dürfen vom Graphic Designer geschaffene Werke, Auftragsunterlagen oder Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wird, bezieht sich die inhaltliche, zeitliche und geografische Nutzung durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung der vom Graphic Designer geschaffenen Werke. Für jede ausserhalb des Vertragszweckes liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis des Graphic Designer einzuholen und entsprechend zu entschädigen. 7 Gewährleistung Bei Bearbeitungen, Anpassungen oder Umgestaltungen von Werken Dritter (beispielsweise Gestaltungsarbeiten, Fotos, Texte, Muster, elektronische Daten, usw.) kann der Graphic Designer ohne ausdrücklichen Hinweis seitens des Auftraggebers davon ausgehen, dass die Berechtigung zu solchen Verwendungen vorliegt und dementsprechend keine Rechte Dritter verletzt werden. 8 Externe Zulieferung Im Rahmen des Auftrages und auf Rechnung des Auftrag-gebers veranlasst der Graphic Designer Leistungen Dritter, welche er für Entwurfsarbeiten und zur Reali-sierung von reproduktionsreifen Vorlagen benötigt. 9 Aufbewahren von Unterlagen Der Graphic Designer ist verpflichtet, Auftrags-unter-lagen, Reinzeichnungen, usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung bzw. Ablieferung an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist er ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingun-gen separat zu vereinbaren. Bei umfangreichen Arbeiten können vom Graphic Designer die Speichermedien anteilsmässig verrechnet werden. 10 Herausgabe von Original-Druckvorlagen Die Original-Druckvorlagen (Reinzeichnungen, elektronische Daten, Illustrationen, Negative, Diapositive) gehören grundsätzlich dem Graphic Designer und werden dem Kunden nur zur Verfügung gestellt, um deren Nutzung zu ermöglichen. Die Original-Druckvorlagen sind dem Graphic Designer zurückzugeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind. 11 Einzelpräsentationen Preise für Einzelpräsentationen werden vor Arbeits-beginn abgesprochen. Im übrigen sind die nachfolgenden Honorarbestimmungen anzuwenden. 12 Belegsexemplare Von allen produzierten Arbeiten darunter sind auch Nach-drucke zu verstehen sind dem Graphic Designer unaufgefordert 10 einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Zahl) zu überlassen. Dem Graphic Designer steht das Recht zu. diese Belege als Leistungsnachweis seiner Arbeiten zu verwenden und zu veröffentlichen. Honorar 13 Auftragsvorbesprechung In der Regel ist die erste Besprechung für einen Gestaltungsauftrag kostenfrei. 14 Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung für Gestaltungsaufträge Grundlage für die Richtofferte und die Honorarabrechnung sind die Honorargrundlagen bestehend aus: a Büro4-Stundenhonorar von CHF 160.-- b Aufwandcheckliste, welche den Leistungsumfang des Graphic Designers definiert. Das Honorar des Graphic Designer richtet sich demnach nach Zeitaufwand und dem Stundenhonorar. Das Auftragsvolumen wird in einer schriftlichen Offerte in der Regel pauschal definiert. Notwendiger Mehraufwand aufgrund veränderter Vorgaben wird vom Graphic Designer dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntgegeben und ist in der Abrechnung gesondert auszuweisen. 15 Ergänzungshonorare Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist eine allfällige Zweit- oder Mehrnutzung nach folgenden Regeln gesondert abzugelten: a 25% des Honorars für jeden zusätzlichen Einsatz im Rahmen des ursprünglichen Auftrags. b 50% des Honorars für jedes zusätzliche Produkt bzw. für jede zusätzliche Dienstleistung. c 50% des Honorars für jeden zusätzlichen Einzelmarkt. d 100% des Honorars für den europäischen Markt. e 150% des Honorars für den internationalen Markt, inkl. Europa. Berechtigt für die Ergänzungshonorare sind die Phasen 2 (Konzeption und Entwurf) und 3 (Detailgestaltung und Ausführung) des Honorarsystems von Büro4. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a bis e ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet. Von dieser Regelung ausgenommen sind Signete, Wortmarken, Bildmarken und Verpackungen. Für die Berechnung der Abgeltung für die Nutzungsrechte dieser Arbeiten kommt Punkt 16 zur Anwendung. 16 Honorarzuschläge Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind für folgende Gestaltungsaufträge (Neuentwicklungen) die Nutzungsrechte für sämtliche Anwendungen abzugelten: Signete, Wortmarken, Bildmarken a 100% des Honorars für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern b 250% des Honorars für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern c 500% des Honorars für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern Verpackungen jeglicher Art a 50% des Honorars für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern b 100% des Honorars für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern c 200% des Honorars für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern Berechtigt für Honorarzuschläge sind die Phasen 2 (Konzeption und Entwurf) und 3 (Detailgestaltung und Ausführung) des Honorarsystems von Büro4. Die Abgeltung der Nutzungsrechte gemäss lit. a bis c ist einmalig und mit der ersten Verwendung geschuldet. Honorarzuschläge für spezielle Systemlösungen, typografische und layoutmässige Gestaltungssysteme oder Prinzipien, die im Sinne von Richtlinien immer wieder oder für eine Serie von Anwendungen genutzt werden können, sind individuell zu vereinbaren. 17 Reduktion oder Annullierung des Auftrages Grundsätzlich ist jede Phase des Honorarsystems für sich oder als Ganzes honorarberechtigt. Wird ein erteilter Auftrag reduziert oder annulliert, hat der Graphic Designer Anspruch auf das Honorar gemäss vorstehenden Bestimmungen und pro rata temporis. Darüber hinaus hat der Graphic Designer das Recht a auf Verrechnung der Unkosten und Vorleistungen gegenüber Dritten, b auf Wiedergutmachung aller sich aus des Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden, c seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden. 18 Abrechnung Der Graphic Designer hat die Abrechnung auf der Grund-lage der Aufwandcheckliste und/oder der Richtofferte vorzunehmen. 19 Zahlungsbestimmungen Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsphase kann der Graphic Designer diese in Rechnung stellen, Zahlungs-frist 30 Tage netto. Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat der Graphic Designer Anspruch auf angemessene Akonto-zahlungen. 20 Berater- und Vermittlungskommissionen Eventuelle Berater und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit dem Einholen von Offerten, der Auftragserteilung und Rechnungskontrolle erhält grund-sätzlich der Graphic Designer. Rechtliches 21 Anwendbares Recht Die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Graphic Designer unterstehen schweizerischem Recht. Soweit die Geschäftsbedingungen des Graphic Designer nichts Abweichendes regeln, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts in Art. 394ff. über den einfachen Auftrag. 22 Gerichtsstand Gerichtsstand ist Zürich.- Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 10.05.2005) |
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